Grundsätze zur Durchführung von Schülerfahrten und Exkursionen
am Französischen Gymnasium
(3.Version Januar 2018)
Präambel
Unter Berücksichtigung unseres Leitbildes sowie der deutschen und französischen Vorschriften zur Durchführung von Schülerfahrten und Exkursionen (1) werden folgende Grundsätze festgelegt:
Schülerfahrten und Exkursionen sind als Teil des pädagogischen Gesamtkonzepts zu betrachten. Sie ergänzen und bereichern die pädagogische Arbeit unserer Schule und sind stets Teil eines pädagogischen Projekts der durchführenden Lehrerinnen und Lehrer.
Organisiert werden Schülerfahrten von einer oder mehreren die Lerngruppe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern oder von Angehörigen des „Bureau de Vie Scolaire“(BVS).
Die Inhalte liegen einerseits im pädagogisch-sozialen Bereich und andererseits im Bereich der Kompetenz- und Kenntnisvermittlung (schulische Inhalte, Sprache, Kultur oder Sport). Diese Inhalte müssen am Ende des Projekts evaluiert werden.
Ein Bericht hierüber ist der Direktion vorzulegen.
Art. 1: Die Verantwortung für die Planung und Durchführung einer Klassenfahrt obliegt - in Absprache mit der Direktion- allein der Lehrkraft, die diese Aufgabe freiwillig und zusätzlich zu ihren weiteren schulischen Aufgaben übernimmt.
Art. 2: Auf Grund unseres Leitbildes wird der Schwerpunkt der Schülerfahrten auf die Erweiterung der Kenntnisse über die beiden Partnerländer Deutschland und Frankreich sowie über weitere europäische Länder gelegt.
Weiter entfernt liegende Reiseziele sollen vermieden werden, wenn ähnliche Themen auch in der näheren Umgebung behandelt werden können.
Art. 3: Um die Organisation und die Einbindung in den Ablauf des Schuljahres zu vereinfachen, sollten die für das erste Halbjahr geplanten Reisen Ende November, alle Projekte des zweiten Halbjahres Mitte Februar angemeldet werden. Nach der prinzipiellen Genehmigung durch die Schulleitung werden die Schulkonferenz und der Förderverein über die Vorhaben und deren Finanzierung informiert.
Jede Schülerfahrt, deren Ziel sich außerhalb von Deutschland befindet, muss über die französische Schulleitung acht Wochen vor Fahrtantritt bei der französischen Botschaft beantragt werden.
Art. 4: Auf Grund der französischen Vorschriften sollten Schülerfahrten die Dauer von fünf Schultagen (ggf. zuzüglich unterrichtsfreier Tage) nicht überschreiten. Mit Ausnahme von Austauschfahrten muss jedes Projekt, dessen Dauer mehr als fünf Nächte umfasst, der Schulkonferenz, wenn nötig auch via Mail, zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Dauer von Schülerfahrten darf die Umsetzung der Lehrpläne nicht beeinträchtigen.
Gemäß unserem Leitbild wird im Rahmen der Möglichkeiten angestrebt, für die 8. Klassen (bevorzugt für die germanophonen) einen Schüleraustausch mit einem frankophonen Land zu organisieren.
Ab der 10. Klasse bis einschließlich Oberstufe sollten die Inhalte eine Verbindung zu den unterrichteten Sprachen und Schwerpunkten haben.
Art. 5: In die Vorbereitung werden die Schülerinnen und Schüler umfassend entsprechend ihres Entwicklungsstandes mit einbezogen.
Art. 6: Alle Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern müssen den Vertrag, der das notwendige Verhalten während der Fahrt sowie ggf. zu erwartende Konsequenzen aus Fehlverhalten festlegt, einhalten. Dieser wird ihnen vor Fahrtbeginn von der Fahrtenleiterin oder dem Fahrtenleiter in Absprache mit der Direktion vorgelegt. Als schulische Veranstaltung unterliegen auch Schülerfahrten und Exkursionen im Hinblick auf das Verhalten unserer Schulordnung. Vor oder auch während einer Schülerfahrt kann eine Schülerin oder ein Schüler bei grobem Verstößen gegen diese Regeln nach Rücksprache mit der Direktion von der Fahrt ausgeschlossen werden.
Art. 7: Die Schule achtet darauf, dass die finanziellen Möglichkeiten der Familien nicht die Teilnahme eines Schülers oder einer Schülerin beeinträchtigen.
Der Förderverein ist bereit, Familien in finanziellen Schwierigkeiten zu unterstützen, wenn keine stattlichen Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Da der Förderverein sich ausschließlich durch Spenden finanziert, hängen die Möglichkeiten der Förderung durch den Förderverein von ausreichend zur Verfügung stehenden Mitteln ab.
Art. 8: Um die Kosten für die Eltern so gering wie möglich zu halten, werden eventuell vorhandene Drittmittel (u.a. DFJW, Europäische Union, Sondermittel des Senats, Mittel der französischen Botschaft) im Rahmen des Möglichen beantragt.
Art. 9: Die den Begleitern entstehenden Kosten (Fahrt und Unterkunft) werden im Rahmen der vereinbarten Grundsätze, soweit Mittel vorhanden (mit Nachweis der entstanden Kosten), ganz oder teilweise vom Förderverein getragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fahrt, wie in diesen Grundsätzen festgeschrieben, der Schulkonferenz und somit auch dem Förderverein vorgestellt und ein Antrag auf Bezuschussung im Voraus gestellt wurde.
Im Rahmen eines Schüleraustausches verpflichten sich die Begleiter, die Unterbringungskosten so niedrig wie möglich zu halten. Eine völlige Erstattung durch den Förderverein kann nicht in allen Fällen garantiert werden.
Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin des Fördervereins erstattet die Kosten per Überweisung, vorausgesetzt die Rechnungen lagen einem Vorstandsmitglied vor.
Art. 10: Die Kosten für eine fünf Nächte dauernde Schülerfahrt dürfen 450 € nicht überschreiten.
Art. 11: Um die Umsetzung der Schülerfahrten zu erleichtern, sollten die Fahrten bevorzugt Ende September/ Anfang Oktober (vor den Herbstferien) durchgeführt werden. Alle Fahrten der Oberstufe (Premières und Terminales) finden (mit Ausnahme der Fahrt nach Briançon- oder Vergleichbares- und nach Athen) in der letzten Woche vor den Winterferien statt.
Für die Zeiträume, in denen Prüfungen (TPE/ 5.PK, Abitur, Baccalauréat, MSA, BNB) stattfinden, sowie während der Dauer des Berufspraktikums werden keine Fahrten genehmigt.
Art. 12: Abgesehen von dem geforderten Bericht an die Schulleitung sollte auch anderen Teilen der Schulgemeinschaft die Möglichkeit gegeben werden, sich z.B. auf der Homepage, im Rahmen des Schulfestes, in der Schülerzeitung, durch ein Plakat o.ä. über Ablauf und Ergebnisse der Fahrt sowie ggf. über die Qualität der gewählten Anbieter zu informieren.
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– Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule (AV Veranstaltungen)
vom 09. 12. 2013
– Circulaire no 76-260 du 20 août 1976 : Généralités sur les sorties pédagogiques
– Circulaire no 79-186 du 12 juin 1979 : Sorties et voyages collectifs d’élèves à caractère facultatif
– Bulletin officiel n° 29 du 18 juillet 2013 Enseignements primaire et secondaire Simplification
des formalités administratives
– http://eduscol.education.fr/cid48574/comment-organiser-une-sortie-et-voyage-scolaire-
dans-le-second-degre.html
– BO n° 30 du 25 août 2011 Sorties et voyages scolaires au collège et au lycée
kam 01/2018